Umsatzsteuer im Businessplan

Umsatzsteuer im Businessplan

Zur Finanzierungen von Sozialleistungen sowie der Aufrechterhaltung der Infrastruktur erhebt der Staat auf Unternehmensumsätze entsprechende Steuern. Als Unternehmensgründer müssen Sie sich daher auch mit diesem Thema beschäftigen und bei der Planung der Unternehmensgründung zwei Steuerarten berücksichtigen: die Umsatzsteuer sowie die Einkommenssteuer.

Zunächst wird die Umsatzsteuer beispielsweise bei der Rentabilitätsplanung aus sämtlichen Posten heraus gerechnet und stattdessen lediglich der Nettopreis berücksichtigt. Bei der Liquiditätsplanung allerdings wird die Umsatzsteuer mit berechnet. Bei Angeboten ist also genau auf die Steuerausweisung zu achten, da dabei mit verschiedenen Prozentsätzen gearbeitet wird.

Umsatzsteuer im Businessplan: Die einzelnen Posten

Für solche Positionen wie Porto, Versicherungen, Kreditzinsen und Steuern gilt eine Umsatzsteuer in Höhe von 0 %, entfällt also. Auch Weiterbildungen oder die Mietkosten von Unternehmensräumen sind unter Umstanden von der Umsatzsteuer befreit. Ebenfalls zu beachten sind Sonderregelungen für Dienstleistungen durch Anbieter im EU-Ausland.

Bei Bahn- oder Taxifahrten sowie der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bei Distanzen bis zu 50 km fällt eine reduzierte Umsatzsteuer in Höhe von 7% an. Dies gilt auch für Lebensmittel (ausgenommen der Verzehr in Restaurants), Bücher und Zeitschriften.

Bei Bahnreisen über 50 km hinaus sowie anderen Dienstleistungen und Produkten werden dagegen 19% Umsatzsteuer berechnet.

Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer im Businessplan

Eine Ausnahme bei der Berücksichtigung der Umsatzsteuer ergibt sich aus der so genannten „Kleinunternehmerregelung“, und zwar wenn Sie beim Finanzamt die Angabe gemacht haben, dass die auf die Umsatzsteuerausweisung verzichten – was möglich ist, falls jährlich maximal 17.500 EUR Umsatz erreicht werden. Auch wenn Sie sich beispielsweise als Arzt oder Heilpraktiker, als Versicherungsmakler oder staatlich anerkannter Bildungsträger niederlassen gilt eine solche Regelung möglicherweise ebenfalls, denn en diesen Berufszweigen sind Sie von der Umsatzsteuer befreit und erhalten Ihrerseits keine Erstattung der Umsatzsteuer, die sich auf den von Ihnen zu bezahlenden Rechnungen befindet.

Diese Fragestellungen können Sie ebenfalls in Zusammenhang mit der Erstellung Ihres Businessplans mit einer professionellen Unternehmensberatung besprechen. Gern stehen wir Ihnen für eine erste Kontaktaufnahme zur Verfügung.

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